Verordnung zur Wohn- und Teilhabegesetz Personalverordnung vom 26. September 2024

Inhaltsverzeichnis

Zum 1. Juli 2023 wurde in der vollstationären Pflege ein neues Personalbemessungssystem gemäß § 113c SGB XI eingeführt, das die bisherige starre Fachkraftquote ablöst. Künftig richten sich Pflegesatzvereinbarungen nach gesetzlich festgelegten Personalanhaltswerten. Zudem können Auszubildende ab dem zweiten Ausbildungsjahr anteilig als Fachkräfte berücksichtigt werden.

Gesetz zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung

Mit dem Gesetz zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung, das am 11. Juli 2021 verabschiedet wurde, ist ein neues Personalbemessungssystem für die vollstationäre Pflege gemäß § 113c des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI – Soziale Pflegeversicherung) eingeführt worden. Dieses trat zum 1. Juli 2023 in Kraft und wurde durch das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz vom 19. Juni 2023 angepasst.

Seit dem 1. Juli 2023 haben vollstationäre Pflegeeinrichtungen die Möglichkeit, in ihren Pflegesatzvereinbarungen eine personelle Ausstattung festzulegen, die die gesetzlichen Personalanhaltswerte nicht überschreiten darf.

Einführung dieses neuen Personalbemessungssystems

Im Zuge der Einführung dieses neuen Personalbemessungssystems musste auch die WTG-Pers VO angepasst werden. Bisher galt eine Fachkraftquote von 50 %. Mit der Einführung der neuen Personalanhaltswerte gemäß § 113c SGB XI entfällt diese starre Fachkraftquote. Stattdessen wird künftig auf die Vereinbarungen und Rahmenverträge im Leistungsrecht Bezug genommen.

Darüber hinaus wurde der Fachkraftbegriff in den Bereichen Pflege, soziale Betreuung und Eingliederungshilfe erweitert.

Auszubildende zur Pflegefachfrau bzw. zum Pflegefachmann können ab dem zweiten Ausbildungsjahr mit bis zu 20 % als Fachkraft angerechnet werden.

https://niemann-consulting.de/wp-content/uploads/2024/10/PersVO.pdf

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